Gesetzliche Gebühren

 

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. 

 

Wird bei der außergerichtlichen Beratung keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. 

 

In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

 

Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.

 

Vergütungsvereinbarungen

 

Bei der Vergütungsvereinbarung ist zu beachten, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung grundsätzlich immer vereinbart werden kann. Grenzen sind hier Sittenwidrigkeit oder Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarungen. Die gesetzliche Vergütung darf jedoch in gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden. 

Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Dies ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

 

Rechtsschutzversicherung

 

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie damit Ihr Kostenrisiko minimieren. Erhalten Sie für Ihr Anliegen eine Kostenschutzzusage der Versicherung, dann übernimmt diese alle anfallenden Kosten, die aus dem Mandat des Versicherten (= Mandant) entstehen, also Anwalts-, Gerichts-, Sachverständigengebühren und sonstige Kosten.

 

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

 

Sind sie mittellos oder haben finanzielle Schwierigkeiten, um die Gebühren eines Anwalts oder die Kosten eines Gerichtsverfahrens bezahlen zu können, sind Sie deswegen weder schutz- noch rechtlos.

 

Sie können die Beratungshilfe, eine staatliche Sozialleistung für den Rechtssuchenden, in Anspruch nehmen, wenn Sie die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und Ihnen keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren.

Um Beratungshilfe zu bekommen müssen Sie vor dem Erstgespräch mit dem Anwalt zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht gehen und sich dort unter Angabe Ihrer Vermögensverhältnisse für Ihr spezielles Problem einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Außerdem müssen Sie dem Anwalt – ebenfalls vor dem Erstgespräch – einen Betrag von 15,00 € bezahlen. Liegen dem Anwalt sowohl Beratungshilfeschein als auch 15,00 € vor, kann er für den Mandant tätig werden.

 

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen.

Sie müssen dabei einen entsprechenden PKH-Antrag ausfüllen und dort Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. Der Anwalt reicht dann den Antrag bei Gericht ein und beantragt für Sie die Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren.

 

Ar­beits­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren 

 

Von der Re­gel, dass der, der den Pro­zess ver­liert, die An­walts­kos­ten des ob­sie­gen­den Geg­ners er­stat­ten muss, gibt es ei­ne be­son­ders wich­ti­ge Aus­nah­me. 

Im ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren ers­ter In­stanz hat man auch dann, wenn man den Pro­zess ge­winnt, kei­nen An­spruch auf Er­stat­tung sei­ner An­walts­kos­ten (§ 12a Abs.1 Satz 1 Ar­beits­ge­richts­ge­setz). 

 

Sollten Sie Fragen zu den Kosten haben, können Sie mich gerne kontaktieren und ich kläre Sie auf.