Über 400 erfolgreiche Bußgeldverfahren in 2018

Das Recht der Ordnungswidrigkeiten befasst sich mit Verstößen gegen die durch Verwaltungsvorschriften geschaffene öffentliche Ordnung. 

Grundlage des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bußgeldbescheid. Er wird bestandskräftig, das heißt er kann gegen den Betroffenen vollstreckt werden, wenn der Betroffene nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dagegen Einspruch einlegt.

 

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben wegen u.a.:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung,
  • Handy am Steuer,
  • Abstandsverstoß,
  • Rotlichtverstoß,
  • Alkohol am Steuer,
  • Parkverstoß oder Halteverstoß,
  • Überschreitung des TÜV,
  • Zu geringer Reifendruck,
  • etc.

 

kontaktieren Sie mich, noch bevor Sie sich zum Tatvorwurf äußern.

 

Der Bußgeldkatalog unterscheidet vier Schweren einer Zuwiderhandlung auf der Straße und ordnet diesen entsprechende Punkte in Flensburg zu:

  • Schwere Ordnungswidrigkeiten – 1 Punkt
  • Grobe Ordnungswidrigkeiten (ziehen zudem ein Regelfahrverbot nach sich) – 2 Punkte
  • Straftat – 2 Punkte
  • Straftat, die einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich zieht – 3 Punkte

Das Ordnungswidrigkeitsverfahren unterscheidet zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld. Ein Verwarnungsgeld droht nur bei Verstößen, die eine Sanktion bis 55 Euro nach sich ziehen. Dazu gehören zum Beispiel Verstöße im Bereich Halten und Parken. Währenddessen werden als „Bußgeld“ alle Gelder ab 60 Euro bezeichnet. Diese ziehen zu einem Großteil zudem immer Punkte im Katalog nach sich. Es gibt aber auch Ausnahmen. So wird das Befahren oder Parken in einer Umweltzone ohne entsprechende Umweltplakette mit einem Bußgeld von 80 Euro sanktioniert und zieht dabei keinen Punkt nach sich.